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Teil II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 x 30,48 cm
(formatiert 21 x 29,7 cm). Die Rückseite ist mit einem einfarbigen Radierschutz versehen.
Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum - bis 30. September
2005 ausgegebenen - Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird statt dessen nur noch der Tag der ersten
Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jeden weiteren zweiten
nachfolgenden Halter (also den fünften, den siebten, etc.) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.
Eigentumsschutz
Die amtliche eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist.
 
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Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug.
Eine Eigentumsübertagung am Kraftfahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung II möglich, denn der Fahrzeugbrief
(Zulassungsbescheinigung II) ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854). Nach ständiger Trechtsprechung hat die Zulassungsbescheinigung II aber eine Indizfunktion
hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn die Zulassungsbescheinigung II
nicht mit übergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber
kein Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben. Die Inizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht,
die Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Er hat jedoch nicht die zivilrechtliche
Funktion.
Ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung II kann die Zulassungsstelle kein (neues) amtliches Kennzeichen zuteilen oder eine Halteränderung vornehmen.
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung soll verhindert werden, dass ein gestohlenes oder widerrechtlich erlangtes Fahrzeug in dne Straßenverkehr
gebracht wird. Faktisch wird damit gleichzeitig auch ein eventueller Sicherungseigentümer (wie z. B. Finanzierungsbank beim Kauf des
Fahrzeugs auf Kredit).
Befindet scih die Zulassungsbescheinigung II im Fahrzeug, wird dieser Umstand als grobe Fahrlässigkeit gewertet.
Diebstahlversicherungen lehnen es daher in der Regel ab, entsprechenen Ersatz zu leisten. Das Oberlandesgericht
Köln urteilte jedoch, dass die Versicherung trotzdem zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie beweisen kann,
dass das Fahrzeug nur wegen der darin befindlichen Papiere gestohlen wurde (Az: 9 W 50/03, OLG Köln, umstritten).
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