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Fahrzeugpapiere

Foto Zulassungsbescheinigungen
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Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemaliger "Fahrzeugschein")

Hinweise

Es wird in Ziffer 15 (Bereifung) nur noch eine Reifengröße eingetragen. Die Dokumentation alternativen Eintragungen oder Bereifungen von Reifenbindungen sowie aller weiteren eintragungspflichtigen technischen Änderungen zum Serienzustand soll in Feld 22 (Bemerkungen und Ausnahmen) mit entsprechender Referenzierung (im Fall der Reifenbindungen zum Beispiel zur Ziffer 15) erfolgen, dies wird aber offensichtlich regional nicht einheitlich gehandhabt.

Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme der Eintragungen im Feld "Bemerkungen" des ehemaligen Fahrzeugsscheins.

Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, mitunter auch angeheftet. Manche Zulassungsstellen füllen dieses Feld mit einer Ausfüllhilfe aus, die die Verweise auf die Ziffern des alten Kfz-Scheines automatisch auf die Ziffern der Zulassungsbescheinigung Teil I überführt, so dass die Referenzierung wieder stimmt.

Man sollte sich unbedingt bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugbrief entwertet aushändigen lassen und sorgfältig aufbewahren, damit zu einem späteren Zeitpunkt recherchiert werden kann, wie dei ursprünglichen Eintragungen ausgesehen haben. Es empfiehlt sich in jedem Fall, eine korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere sorgfältig zu prüfen und wenn möglich noch sofort in der Zulassungsstelle zu reklamieren.

Angaben der einzelnen Felder
BDatum der Erstzulassung des Fahrzeugs2.1Code zu 22.2Code zu D.2 mit Prüfziffer
JFahrzeugklasse4Art des Aufbaus
EFahrzeug-Identifizierungsnummer3Prüfziffer der Fahrzeug-Ident-Nummer
D.1Marke
D.2Typ/Variante/Version
D.3Handelsbezeichnungen
2Hersteller-Kurzbezeichnung
5Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus
V.9für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse
14Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse
P.3Kraftstoffart oder Energiequelle
10Code zu P.314.1Code zu V.9 oder 14P.1Hubraum in cm³
22Bemerkungen und Ausnahmen
 
LAnzahl der Achsen9Anzahl der AntriebsachsenP.2/P.4Nennleistung in KW/
Nenndrehzahl bei min -1
THöchstgeschwindigkeit in km/h
18Länge in mm19Breite in mm
20Höhe in mmGMasse des in Betrieb befindlichen
Fahrzeugs in kg Leermasse
12Rauminhalt des Tanks bei Tankfz in m³13Stützlast in kgQLeistungsgewicht in kW /
kg nur bei Krafträdern
V.7CO2 in g / km kombinierter WertF.1Technisch zulässige
Gesamtmasse in kg
F.2Im Zulassungsmitgliedstaat
zulässige Gesamtmasse in kg
7.1Achse 1 bis7.2Achse 37.3...
8.1Achse 1 bis8.2Achse 38.3...
U.1Standgeräusch in dB AU.2Drehzahl in min-
1 zu U.1
U.3Fahrgeräusch in dB A
O.1Techn. zul. Anhängelast gebremst in kgO.2Techn. zul. Anhängelast
ungebremst in kg
S.1Sitzplätze einschl. FahrersitzS.2Stehplätze
15.1Auf Achse 1 bis
15.2...
15.3Auf Achse 3
RFarbe des Fahrzeugs11Code zu R
KNummer der EG-Typgenehmigung oder ABE
6Datum zu K17Merkmal zur Betriebs-
erlaubnis
16Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II
21Sonstige Vermerke
 
HGültigkeitsdauer
IDatum dieser Zulassung
7Technisch zulässige maximale Achslast/ Masse je Achsgruppe in kg
8Zulässige maximale Achslast in Zulassungsstaat in kg
15Bereifung
 
Zulassungsbescheinigung II
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Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemaliger "Fahrzeugbrief")

Teil II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 x 30,48 cm (formatiert 21 x 29,7 cm). Die Rückseite ist mit einem einfarbigen Radierschutz versehen.

Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum - bis 30. September 2005 ausgegebenen - Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird statt dessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jeden weiteren zweiten nachfolgenden Halter (also den fünften, den siebten, etc.) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.

Eigentumsschutz

Die amtliche eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist.

 

Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine Eigentumsübertagung am Kraftfahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung II möglich, denn der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854). Nach ständiger Trechtsprechung hat die Zulassungsbescheinigung II aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn die Zulassungsbescheinigung II nicht mit übergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben. Die Inizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, die Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Er hat jedoch nicht die zivilrechtliche Funktion.

Ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung II kann die Zulassungsstelle kein (neues) amtliches Kennzeichen zuteilen oder eine Halteränderung vornehmen. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung soll verhindert werden, dass ein gestohlenes oder widerrechtlich erlangtes Fahrzeug in dne Straßenverkehr gebracht wird. Faktisch wird damit gleichzeitig auch ein eventueller Sicherungseigentümer (wie z. B. Finanzierungsbank beim Kauf des Fahrzeugs auf Kredit).

Befindet scih die Zulassungsbescheinigung II im Fahrzeug, wird dieser Umstand als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Diebstahlversicherungen lehnen es daher in der Regel ab, entsprechenen Ersatz zu leisten. Das Oberlandesgericht Köln urteilte jedoch, dass die Versicherung trotzdem zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie beweisen kann, dass das Fahrzeug nur wegen der darin befindlichen Papiere gestohlen wurde (Az: 9 W 50/03, OLG Köln, umstritten).

 
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Zulassungsbescheinigung